(LAG Köln, Urt. v. 31.10.2018 – 6 Sa 652/18) Nach § 666 BGB ist der Schmiergeldempfänger verpflichtet, seinem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen. Dieser Rechenschaftspflicht steht die Beweislastverteilung im Schadenersatzprozess nicht entgegen. Hinweis: Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer bei Entgegennahme von verdeckten Provisionen sowohl ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB als auch ein Herausgebeanspruch nach § 667 BGB zusteht.

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